4. Mit Ausfällung des vorliegenden Urteils werden die Anträge auf Wiederherstellung (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4) bzw. auf Entzug (vgl. Vernehmlassung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2017 vom 28. März 2018 E. 4). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.