Da das gewählte Vorgehen aufgrund der Konkurse dieser Gesellschaften (vgl. E. 3.3.1. hiervor) zudem tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis geführt hat, ist die Annahme einer (rechtsmissbräuchlichen) Beitragsumgehung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.2). Damit kommt die rechtliche Selbstständigkeit der erwähnten Gesellschaften aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht und soweit hier relevant nicht zum Tragen.