arbeiten insgesamt weder die Notwendigkeit beträchtlicher Investitionen noch das Risiko einer Verlust- oder Unkostentragung gegeben. So wurden ausweislich der Akten weder für Baumaterial noch für andere Sachauslagen je Entschädigungen in Rechnung gestellt. Es ist damit von einer Einbindung in die Arbeitsorganisation nach Vorgabe der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Bestätigungen von N._____ vom 20. Januar 2023 (BB 11) und P._____ vom 23. Januar 2023 (BB 13.12), in denen ausgeführt wird, dass die C._____ GmbH bzw. die F._____ GmbH für die Beschwerdeführerin auf Baustellen tätig gewesen sei und N._____ bzw. P._____