(vgl. E. 2.2.3. hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1, 4.4). Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. E. 2.2.2. und 2.3. hiervor) – zivilrechtlichen Einordnung der Vertragsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Unternehmen ist entscheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten kein Inkassorisiko für diese bestand; denn diese hatten nicht mit der Möglichkeit eines Inkassoverlustes von (den Kunden gegenüber fakturierten) Forderungen zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Auch sonst war in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin zu erledigenden Akkord-