___ GmbH und die F._____ GmbH in VB 210 S. 6 ff., 26, 30 und BB 12.1, 12.3, 13.1 ff. sowie die erfolgte Rechnungsstellung an Auftraggeber durch die Beschwerdegegnerin ohne Erwähnung der betreffenden Unternehmen in VB 210 S. 11 ff., 28 f., 32 f. und BB 12.5 ff., 13.6 ff.) und hatten reine Ausführungsarbeiten – überwiegend wahrscheinlich ohne eigenes Baumaterial – auf Zeit (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff. jeweils S. 1; vgl. auch Bargeldbelege in VB 133 ff.; 140 f., woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin lediglich der Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt wurde) getätigt.