Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Bestätigungen der Beschwerdegegnerin oder der Ausgleichskasse über den Anschluss und die Zahlung der Prämien eingeholt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass keine Firma so etwas tue (vgl. Beschwerde S. 17), ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst wiederholt eine solche Bestätigung bei der Beschwerdegegnerin hat ausstellen lassen (VB 20 f.; 24 f.; 30; 62; 70; 77; 90 f.; 106 f.; 126 f.; 162 f.).