3.5. 3.5.1. Hinsichtlich der inländischen Unternehmen ist den jeweiligen gleichlautenden Zusammenarbeitsvereinbarungen (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff.) zu entnehmen, dass diese jeweils diverse laufende Projekte betroffen hatten. Rabatte für Barzahlungen oder ein Skonto wurden darin entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) nicht vereinbart (vgl. Subunternehmerverträge in VB 147 ff., jeweils S. 1). Dass solche gewährt worden wären, ist ausweislich der Barbelege denn auch nicht ersichtlich (vgl. Barbelege in VB 133 ff.;