Geschäftspartner aufgetreten wären. Damit hat es sich um reine Ausführarbeiten gehandelt, wobei die ausländischen Firmen kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen haben (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Insgesamt ist die selbstständige Erwerbstätigkeit der betroffenen ausländischen Unternehmen damit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_139/2020 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.2; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.4), womit die Barzahlungen an die drei ausländischen Unternehmen als Arbeitsentgelt an in der - 16 -