Die Beschwerdeführerin kann ihre Pflichten, die ihr bei der Vergabe von Unteraufträgen an einen ausländischen Dienstleister obliegen, aber nicht ignorieren (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 3 EntsG und Art. 8c EntsV). Dass die G._____, die H._____ und / oder die I._____ selbst die Bauaufträge beschafft, die Bauprojekte und Arbeitsstellen ausgesucht hätten und gegenüber den Kunden in eigenem Namen aufgetreten wären sowie auf eigene Rechnung gehandelt hätten, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ergibt sich solches aus den Akten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die ausländischen Unternehmen selbst Baumaterial zur Verfügung gestellt hätten und als gleichberechtigte