Diesbezüglich ist jedoch vorliegend festzuhalten, dass das Formular A1 das nationale Sozialversicherungsrecht bescheinigt, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geltenden Koordinierungsregeln gilt. Dieses Dokument bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (vgl. dazu Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] Art. 11 bis 16 und Nr. 987/2009 [SR 0.831.109.268.11] Art. 19). Bei Entsendungen zwischen einem Mitgliedstaat der EU und der Schweiz können sich jedoch nur Staatsangehö-