Die Beschwerdegegnerin hat damit die notwendigen Abklärungsmassnahmen nicht in das Beschwerdeverfahren verschoben. Sie hat die Bestätigungen ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin eingeholt und - 14 - verursachte dadurch keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens. Die eingeholten Bestätigungen wurden der Beschwerdeführerin zugestellt und diese konnte sich dazu äussern, weshalb auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5). Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.