3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der ausländischen Unternehmen ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Einholung der Bestätigung der Ausgleichskasse bzw. des ausländischen Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorhandensein der A1- Bescheinigungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung und Eingaben vom 19. Juni 2023 und 10. August 2023) entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingaben vom 29. Juni 2023 S. 2 und vom 24. August 2023 S. 1) gemäss Rechtsprechung zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5 mit Hinweisen).