Die Beschwerdegegnerin scheine gerade bei den ausländischen Vertragsparteien die Positionen der Parteien zu verwechseln. Für die Verträge mit Firmen im Ausland ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht fordern dürfe, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Bewilligungen und Papiere für die Arbeitnehmer habe, denn die Beschwerdeführerin habe nie Arbeitnehmer in die Schweiz kommen lassen, sondern Firmen als Subakkordanten, die dann wiederum -9- ihre Arbeiter in der Schweiz hätten arbeiten lassen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). 3.3. 3.3.1. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der inländischen Unternehmen insbesondere Folgendes: