Es dürfte bekannt sein, dass man in der Baubranche noch viel häufiger und auch mit grösseren Summen Barzahlungen vornehme als in anderen Branchen. Die Buchführung und die Zahlen bzw. Belege für die Steuerbehörden seien vorhanden und schlüssig gewesen. Es sei also nichts verschleiert worden, sondern buchhalterisch korrekt deklariert und die Mehrwertsteuer entsprechend entrichtet worden (vgl. Beschwerde S. 4, 6, 8, 18 f.). Die Beschwerdegegnerin trage die Beweisfüh- rungs- und Beweislast. Sie sei beidem nicht nachgekommen, indem sie den Sachverhalt gar nicht vollständig abgeklärt habe.