Die Barzahlungen an die Akkordanten (bzw. bei den ausländischen Akkordanten 60 % der geleisteten Barzahlungen; VB 248 S. 11) seien damit als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen und die entsprechenden Lohnaufrechnungen nicht zu beanstanden (VB 248 S. 15).