(BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2023]). Für die Annahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).