2.3. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Abänderung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Mai 2023 in dem Sinne, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. 2.4. Mit Eingaben vom 19. Juni und 10. August 2023 reichte die Beschwerdegegnerin und mit Eingaben vom 29. Juni und 24. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin jeweils eine Stellungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: