5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, betreffend die bestrittene Prämiennachforderung einen Mahnstopp für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3- 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde auf den Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten und festgestellt, dass der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen und unabdingbar aufschiebende Wirkung zukommt.