7. 7.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 22. November 2022 (VB 67) und 16. Januar 2023 (VB 72) abzuweisen. - 10 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.