auf dem eigenen Betrieb durch die Fremdverstellung der Kälber erscheint die durch die Abklärungspersonen vorgenommene Reduktion der behinderungsbedingten Mehrkosten von Fr. 121.00 pro verstelltem Rind um rund 20 % als angemessen. 6. Zusammenfassend vermögen die Feststellungen der Abklärungspersonen zu überzeugen. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von einer betriebswirtschaftlichen Einschränkung von 47 % ausging, ist demnach nicht zu beanstanden. Die mit Wirkung ab 1. September 2021 verfügte Viertelsrente erweist sich demnach als rechtens.