Damit begründeten die Abklärungspersonen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ihre Berechnung des behinderungsbedingten Erwerbsausfalls einleuchtend. Dass bei der Feststellung der Mehrerträge und Minderaufwendungen auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde, ist nicht zu beanstanden, können doch zukünftige Minderaufwendungen/ Mehrerträge naturgemäss nicht exakt ermittelt sowie ausgewiesen werden. Zudem kann neben der Berücksichtigung der Erfahrungszahlen auch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden (vgl. Stellungnahme der Abklärungspersonen vom 14. Juli 2023, S. 3).