Die Abklärungspersonen gingen von einem Richtpreis von Fr. 121.00 pro Monat aus (vgl. Anhang zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2023, Agridea RE- FLEX 2020, S. 42) und wichen damit nur geringfügig vom in den 27 Aufzuchtverträgen vereinbarten Preis von Fr. 122.00 pro Monat ab. Im Weiteren legten die Abklärungspersonen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Berechnung des behinderungsbedingten Erwerbsausfalls einerseits die direkten Mehraufwendungen durch die Zahlungen an den Aufzuchtbetrieb, andererseits aber auch die als Folge der Fremdverstellung der Rinder entstehenden Minderaufwendungen und die Mehrer-