Sie werde aber wiederum nicht erläutert, sondern beruhe lediglich auf einer "einfachheitshalber" vorgenommenen Schätzung, die nicht weiter überprüft werden könne. Inkonsequent sei diese Vorgehensweise der Abklärungspersonen insofern, als diese im Rahmen des Einkommensvergleichs in Ziffer 7.2 auf Seite 7 in Verbindung mit der Tabelle auf Seite 18 des Abklärungsberichts zu verstehen gegeben hätten, dass sein Betrieb trotz seiner ausgewiesenen medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl ohne als auch mit gesundheitliche(r) Einschränkung den gleichen Ertrag abwerfen und im Endeffekt zum selben Einkommen (Fr. 133'200.00) wie bis anhin führen solle.