5.2.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 unter anderem aus, dass aus dem Abklärungsbericht vom 9. Mai 2022 nicht hervorgegangen sei, dass es sich beim verwendeten Ansatz von "rund Fr. 100.00" um einen um die Mehrerträge gekürzten Ansatz gehandelt habe. Ebenso intransparent sei die nachgelieferte Begründung der Abklärungspersonen. Die Kürzung um Fr. 22.00 pro Monat, was bei 25 Kälbern Fr. 6'600.00 ausmache, sei beträchtlich und im vorliegenden Fall rentenrelevant. Sie werde aber wiederum nicht erläutert, sondern beruhe lediglich auf einer "einfachheitshalber" vorgenommenen Schätzung, die nicht weiter überprüft werden könne.