Durch diese Massnahme habe der Arbeitsanfall auf dem Betrieb des Beschwerdeführers um 868 Arbeitskraftstunden (AKh) reduziert werden können. Dies habe zur Folge, dass die Aufzuchtkosten für das Jungvieh als zusätzlicher Aufwand in die Buchhaltung einfliessen würden (VB 54 S. 5 f.).