in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. E. 3.2) einen Invaliditätsgrad von 47 % (VB 54 S. 2). Bezüglich der behinderungsbedingten Veränderung beim Arbeitsanfall führten die Experten sinngemäss aus, aus gesundheitlichen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die Aufzuchtrinder selbst zu betreuen. Diese seien verstellt worden und würden nun auf fremden Betrieben betreut; es seien entsprechende Aufzuchtverträge abgeschlossen worden. Durch diese Massnahme habe der Arbeitsanfall auf dem Betrieb des Beschwerdeführers um 868 Arbeitskraftstunden (AKh) reduziert werden können.