Dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist, ist – angesichts der konkreten Gegebenheiten zu Recht – ebenfalls unumstritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass bei den behinderungsbedingten Veränderungen bezüglich der Bewirtschaftung des Hofs bzw. bei der Festsetzung des mit Behinderung noch erzielbaren Einkommens zu beachten sei, dass 27 Rinder – und nicht nur 25 Rinder, wie dies im Abklärungsbericht fälschlicherweise festgestellt worden sei – mittels Aufzuchtvertrag auf fremde Betriebe verstellt worden seien (Beschwerde S. 3).