4. 4.1. Aus den medizinischen Akten ergibt sich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 3. September 2020 erlittenen Beckenringverletzung nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 49 S. 6; 58 S. 5). Dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist, ist – angesichts der konkreten Gegebenheiten zu Recht – ebenfalls unumstritten.