VB] 67 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Einkommens, das er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erzielen könne, von zu niedrigen Auslagen für die Verstellung seiner Aufzuchtrinder ausgegangen. Stelle man auf die dafür effektiv anfallenden Kosten ab, resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2023 S. 3 f., Beschwerde vom 17. Februar 2023 S. 3 f. und Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2023). -4-