1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. September 2021 damit, dass der Beschwerdeführer, dem die Aufnahme einer anderen Tätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar sei, seit Mai 2021 als selbstständiger Landwirt noch zu 50 % arbeitsfähig sei und deswegen eine betriebswirtschaftliche Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse von 47 % zu gewärtigen habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67 S. 4).