Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.10, VBE.2023.95 / aw / fi Art. 107 Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 22. November 2022 und 16. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1961 geborene, als selbstständiger Landwirt tätige Beschwerdeführer meldete sich am 21. Februar 2021 wegen Beckenbeschwerden aufgrund eines Unfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizini- scher und erwerblicher Hinsicht, zog die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste eine Abklärung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse (Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 9. Mai 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2022 ab 1. September 2021 eine Viertelsrente zu und ordnete die monatliche Auszahlung der entsprechenden Rentenbetreff- nisse ab 1. Dezember 2022 an. Am 16. Januar 2023 verfügte sie die Nach- zahlung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. September 2021 bis 30. November 2022. 2. 2.1. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2022 erhoben und folgende Anträge gestellt: "1. Die Verfügung vom 22. November 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 1. September 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.10 erfasst. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2023 hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: "1. Die Verfügung vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer sei mit Wirkung ab dem 1. September 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: "1. Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren VBE.2023.10 zu vereinigen." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.95 erfasst. 3.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung auch dieser Beschwerde. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. März 2023 wurden die bei- den Verfahren VBE.2023.10 und VBE.2023.95 vereinigt. 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde den Exper- ten, die den "Abklärungsbericht Landwirtschaft" vom 9. Mai 2022 verfasst hatten, diesbezügliche Rückfragen gestellt. Diese wurden in der Folge am 14. Juli 2023 beantwortet. 6. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Stellung- nahme der Abklärungspersonen vom 14. Juli 2023 Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. September 2021 damit, dass der Beschwerdeführer, dem die Auf- nahme einer anderen Tätigkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar sei, seit Mai 2021 als selbstständiger Landwirt noch zu 50 % arbeitsfähig sei und deswegen eine betriebswirtschaftliche Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse von 47 % zu gewärtigen habe (Vernehmlassungs- beilage [VB] 67 S. 4). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Er- mittlung des Einkommens, das er unter Berücksichtigung seiner gesund- heitlichen Beeinträchtigungen noch erzielen könne, von zu niedrigen Aus- lagen für die Verstellung seiner Aufzuchtrinder ausgegangen. Stelle man auf die dafür effektiv anfallenden Kosten ab, resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2023 S. 3 f., Beschwerde vom 17. Februar 2023 S. 3 f. und Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2023). -4- Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügungen vom 22. November 2022 und 16. Januar 2023 (VB 67; 72) zu Recht lediglich eine Viertelsrente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderung- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl- lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). 3.2. Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichs- bzw. Erwerbseinkom- men (oder wenigstens eines davon) nicht zuverlässig ermitteln oder -5- schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode der Invaliditäts- bemessung für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten Situation zu bestim- men. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemes- sungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betäti- gungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst an- hand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzu- stellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines erwerbstätigen Versicherten kann, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Er- gebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Inva- lidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausseror- dentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137 f.). Das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren kommt von der Natur der Sache her vor allem zur Anwendung bei selbst- ständig Erwerbstätigen und hier wiederum häufig im landwirtschaftlichen Bereich (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 40 ff. zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). 4. 4.1. Aus den medizinischen Akten ergibt sich und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer aufgrund einer am 3. September 2020 erlittenen Becken- ringverletzung nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 49 S. 6; 58 S. 5). Dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln ist, ist – angesichts der konkreten Gegebenheiten zu Recht – ebenfalls unumstritten. Der Be- schwerdeführer macht indes geltend, dass bei den behinderungsbedingten Veränderungen bezüglich der Bewirtschaftung des Hofs bzw. bei der Fest- setzung des mit Behinderung noch erzielbaren Einkommens zu beachten sei, dass 27 Rinder – und nicht nur 25 Rinder, wie dies im Abklärungsbe- richt fälschlicherweise festgestellt worden sei – mittels Aufzuchtvertrag auf fremde Betriebe verstellt worden seien (Beschwerde S. 3). 4.2. Aus den Akten geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor: 4.2.1. Im „Abklärungsbericht Landwirtschaft“ vom 9. Mai 2022 (VB 54), auf den sich die Beschwerdegegnerin stützte, ermittelten die Abklärungspersonen -6- in Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerb- lich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. E. 3.2) einen Invaliditätsgrad von 47 % (VB 54 S. 2). Bezüglich der behinderungsbedingten Veränderung beim Arbeitsanfall führten die Experten sinngemäss aus, aus gesundheitli- chen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, die Auf- zuchtrinder selbst zu betreuen. Diese seien verstellt worden und würden nun auf fremden Betrieben betreut; es seien entsprechende Aufzuchtver- träge abgeschlossen worden. Durch diese Massnahme habe der Arbeits- anfall auf dem Betrieb des Beschwerdeführers um 868 Arbeitskraftstunden (AKh) reduziert werden können. Dies habe zur Folge, dass die Aufzucht- kosten für das Jungvieh als zusätzlicher Aufwand in die Buchhaltung ein- fliessen würden (VB 54 S. 5 f.). 4.2.2. Im Abklärungsbericht wurde unter Ziffer 7.1. zur behinderungsbedingten Einkommenseinbusse durch die Betriebsumstellung ausgeführt, dass auf- grund der Fremdverstellung von 27 Rindern im Aufzuchtvertrag auf frem- den Betrieben unter Berücksichtigung des Richtpreises "Agridea REFLEX" mit Kosten von rund Fr. 100.00 pro Tier und Monat zu rechnen sei. Total entstehe jährlich aufgrund dieser Betriebsumstellung eine behinderungs- bedingte Einkommenseinbusse von Fr. 32'400.00 (vgl. VB 54 S. 7 Ziff. 7.1.). In Abweichung hierzu wurde in der "Berechnung Einkommens- vergleich" die durch die Betriebsumstellung bedingte Einkommensein- busse mit Fr. 30'000.00 beziffert (vgl. VB 54 S. 7 Ziff. 7.2.), wobei bei der entsprechenden Berechnung von 25 Rindern und einem Richtpreis (Ag- ridea REFLEX) von rund Fr. 100.00 pro Tier und Monat ausgegangen wurde (VB 54 S. 19). In den angefochtenen Verfügungen ging die Be- schwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens dann von einer aus der Fremdverstellung der Rinder resultierenden behinde- rungsbedingten Einkommenseinbusse von Fr. 30'000.00, mithin von 25 verstellten Rindern, aus (VB 54 S. 7 Ziff. 7.2.). 4.2.3. In Beantwortung der ihnen mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gestellten Fra- gen hielten die Abklärungspersonen am 14. Juli 2023 im Wesentlichen fest, dass im "Fragebogen Landwirtschaft" 27 Tierplätze für Aufzuchttiere er- wähnt und diese anlässlich des Betriebsbesuchs bestätigt worden seien. Tierplätze für die Aufzucht seien nicht dauernd zu 100 % belegt, sondern würden erst belegt werden, wenn Jungtiere, die sich für die Aufzucht eignen würden, vorhanden seien. Die Aufzucht würde nur bis zum Erstkalbealter dauern. Eine dauernde, vollständige Belegung sämtlicher Aufzuchtplätze sei nicht möglich, da die Geburt von Kälbern und das Erreichen des Erst- kalbealters nicht synchron verliefen. Auf der Grundlage der 27 Aufzucht- verträge sei nachgerechnet worden, dass im Jahr 2021 rund 104.2 Auf- zuchtmonate (8.7 Tierplätze bei einer Ganzjahresnutzung) und im Jahr -7- 2022 rund 281.4 Aufzuchtmonate (23.5 Tierplätze bei einer Ganzjahres- nutzung) zu bezahlen gewesen seien. Folglich sei die Aufzucht nicht auf einmal ausgelagert worden, sondern die älteren Tiere seien im Jahr 2021 noch selbst gehalten worden. Im Jahr 2021 seien 18 Tiere und im Jahr 2022 9 Tiere zum Aufzuchtbetrieb verschoben worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass in den Folgejahren ab dem Jahr 2023 mit einer ungefähr analogen Anzahl verstellter Aufzuchtrinder wie im Jahr 2022 gerechnet werden könne. Entsprechend sei "die verwendete Anzahl von 25 Tieren einer Ganzjahresnutzung" korrekt (vgl. Eingabe der Beschwer- degegnerin vom 14. Juli 2023, S. 1 f.). 4.3. Die Abklärungspersonen erläuterten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 schlüssig und nachvollziehbar, dass die 27 Tierplätze für die Aufzucht nicht dauernd zu 100 % und maximal während 300 Aufzuchtmonaten (25 mal 12 Monate pro Jahr) belegt seien und von durchschnittlich 25 ver- stellten Tieren pro Jahr auszugehen sei. Dies wurde denn vom Beschwer- deführer mit Eingabe vom 28. Juli 2023 auch nicht in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen bei der Fest- setzung des Invalideneinkommens von 25 verstellten Rindern ausging, ist daher nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bei seinem Betrieb handle es sich um einen Biobetrieb; die tatsächlichen Kosten pro Tier und Monat seien daher höher und würden effektiv Fr. 122.00 und nicht Fr. 100.00 betragen. Der von den Abklärungspersonen angewandte, um die Mehrerträge gekürzte Ansatz von Fr. 100.00 sei nicht nachvollziehbar und daher auch nicht anwendbar (Beschwerde S. 3; Eingabe des Be- schwerdeführers vom 28. Juli 2023, S. 1 f.). 5.2. Aus den Akten geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor: 5.2.1. Die Abklärungspersonen hielten am 14. Juli 2023 fest, dass sich die An- sätze der Kosten für die Aufzucht von Rindern in Betrieben, welche die An- forderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) erfüllen, von den Kostenansätzen für die Aufzucht in Biobetrieben unterscheiden wür- den. Im vorliegenden Fall sei gemäss Aufzuchtvertrag ein Erstkalbealter von 26 Monaten vereinbart worden, was bei einem Biobetrieb gemäss Ag- ridea REFLEX (vgl. Anhang zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2023) einem Ansatz von Fr. 121.00 pro Monat entspreche. Im Wei- teren seien bei der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse einerseits die direkten Mehraufwendungen durch die Zahlungen an den Aufzuchtbetrieb -8- und anderseits die Minderausgaben auf dem Heimbetrieb für die Haltung der Aufzuchttiere sowie Mehrerträge zu berücksichtigen. Die Mehrerträge würden entstehen, da die nicht mehr benötigte Futterfläche für die verstell- ten Aufzuchttiere für andere Betriebszweige genutzt werden könne. Durch die Aufzucht auf einem fremden Betrieb könne rund 4 ha an notwendiger Futterfläche eingespart werden. In der Berechnung im Abklärungsbericht vom 9. Mai 2022 sei einfachheitshalber der Ansatz für die Monatspau- schale reduziert worden, um den Mehrertrag zu berücksichtigen. Erfah- rungsgemäss würden die Minderaufwendungen und die Mehrerträge (z.B. durch Raufutterverkauf oder vermehrten Ackerbau) eine Reduktion der behinderungsbedingten Mehrkosten um rund 20 % rechtfertigen (vgl. Stellungnahme der Abklärungspersonen vom 14. Juli 2023, S. 2 f.). 5.2.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 unter an- derem aus, dass aus dem Abklärungsbericht vom 9. Mai 2022 nicht hervor- gegangen sei, dass es sich beim verwendeten Ansatz von "rund Fr. 100.00" um einen um die Mehrerträge gekürzten Ansatz gehandelt habe. Ebenso intransparent sei die nachgelieferte Begründung der Abklä- rungspersonen. Die Kürzung um Fr. 22.00 pro Monat, was bei 25 Kälbern Fr. 6'600.00 ausmache, sei beträchtlich und im vorliegenden Fall rentenre- levant. Sie werde aber wiederum nicht erläutert, sondern beruhe lediglich auf einer "einfachheitshalber" vorgenommenen Schätzung, die nicht weiter überprüft werden könne. Inkonsequent sei diese Vorgehensweise der Ab- klärungspersonen insofern, als diese im Rahmen des Einkommensver- gleichs in Ziffer 7.2 auf Seite 7 in Verbindung mit der Tabelle auf Seite 18 des Abklärungsberichts zu verstehen gegeben hätten, dass sein Betrieb trotz seiner ausgewiesenen medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl ohne als auch mit gesundheitliche(r) Einschränkung den gleichen Ertrag abwerfen und im Endeffekt zum selben Einkommen (Fr. 133'200.00) wie bis anhin führen solle. Insofern wäre zu erwarten, dass die von den Abklärungspersonen erwähnten Mehrerträge wie auch allfäl- lige Minderaufwendungen bereits an dieser Stelle berücksichtigt worden seien bzw. im auch für den Fall mit gesundheitlicher Einschränkung ver- wendeten Mittel ohne weiteres aufgingen, zumal insbesondere der Ertrag im Pflanzenbau ausweislich der Tabelle auf Seite 18 des Berichts in der Vergangenheit schon immer sehr volatil gewesen sei. Zu beachten sei so- dann, dass die Erzielung der von den Abklärungspersonen behaupteten Mehrerträge im Gegensatz zu den von ihm geltend gemachten Monatsan- sätzen weder im Bestand noch in der Höhe ausgewiesen seien. 5.3. Die Aufzuchtkosten wurden von den von der Beschwerdegegnerin mit der Abklärung beauftragten Experten des Bauernverbandes (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023) aufgrund der gemäss Agridea -9- REFLEX geltenden Ansätze für Bio-Betriebe ermittelt. Die Abklärungsper- sonen gingen von einem Richtpreis von Fr. 121.00 pro Monat aus (vgl. An- hang zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2023, Agridea RE- FLEX 2020, S. 42) und wichen damit nur geringfügig vom in den 27 Auf- zuchtverträgen vereinbarten Preis von Fr. 122.00 pro Monat ab. Im Weite- ren legten die Abklärungspersonen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Berechnung des behinderungsbedingten Erwerbs- ausfalls einerseits die direkten Mehraufwendungen durch die Zahlungen an den Aufzuchtbetrieb, andererseits aber auch die als Folge der Fremdver- stellung der Rinder entstehenden Minderaufwendungen und die Mehrer- träge durch die Nutzung der zuvor der Fütterung der Rinder dienenden Fläche von 4 ha für andere Betriebszweige zu berücksichtigen seien. Damit begründeten die Abklärungspersonen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ihre Berechnung des behinderungsbedingten Erwerbsausfalls einleuchtend. Dass bei der Feststellung der Mehrerträge und Minderaufwendungen auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde, ist nicht zu beanstanden, können doch zukünftige Minderaufwendungen/ Mehrerträge naturgemäss nicht exakt ermittelt sowie ausgewiesen werden. Zudem kann neben der Berücksichtigung der Erfahrungszahlen auch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden (vgl. Stellungnahme der Abklä- rungspersonen vom 14. Juli 2023, S. 3). Unter Berücksichtigung der durch die Fremdverstellung der Rinder freiwerdenden Futterfläche von 400 Aaren (bei insgesamt 920 Aaren an offener Ackerfläche, vgl. VB 54 S. 4) und der aufgrund entsprechender Erfahrungswerte deswegen erzielbaren Mehr- erträge (durch den Verkauf des nicht benötigten Raufutters oder allenfalls durch den Anbau einer anderen Ackerkultur, vgl. Stellungnahme der Ab- klärungspersonen vom 14. Juli 2023, S. 2) sowie der Minderaufwendungen auf dem eigenen Betrieb durch die Fremdverstellung der Kälber erscheint die durch die Abklärungspersonen vorgenommene Reduktion der behinde- rungsbedingten Mehrkosten von Fr. 121.00 pro verstelltem Rind um rund 20 % als angemessen. 6. Zusammenfassend vermögen die Feststellungen der Abklärungspersonen zu überzeugen. Dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von einer betriebswirtschaftlichen Einschränkung von 47 % ausging, ist demnach nicht zu beanstanden. Die mit Wirkung ab 1. September 2021 verfügte Viertelsrente erweist sich demnach als rechtens. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 22. November 2022 (VB 67) und 16. Januar 2023 (VB 72) abzuweisen. - 10 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 3. Oktober 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Peterhans Walder