Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 18'878.10 wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden (vgl. VB 247 ff. und auch E. 3.1.2. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (VB 79) erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 10 - 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).