4.4. Hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 hatte die Beschwerdegegnerin – indem sie für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden von festen Anstellungspensen ausging – den entscheidwesentlichen Sachverhalt damit vor der Leistungszusprache trotz schwankender Löhne und unregelmässiger Arbeitsstunden (vgl. E. 4.3.3. hiervor) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was nicht nur zur Unrechtmässigkeit der betreffenden Leistungsausrichtung -9-