Ausweislich der Lohnjournale und Arbeitsstundenaufstellungen ab Dezember 2019 bis März 2020 erzielten die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch schwankende Löhne und wiesen unregelmässige Arbeitsstunden aus (VB 324 ff.; 374 ff.; 390 ff.; 419 ff.; 616 ff.). Auf die Frage, ob die Mitarbeitenden im Stundenlohn ein garantiertes Pensum hätten, führte der Treu- -8- händer der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2020 aus, die A. sei im November 2019 eröffnet worden. Für die Mitarbeitenden im Stundenlohn seien Einsatzpläne erstellt worden (VB 564).