4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, aufgrund der anhaltenden Pandemie habe sie die Anstellungsbedingungen mit ihrem Personal neu aushandeln müssen. Die Öffnungszeiten der A. seien laufend den neuen Bedingungen angepasst und somit auch der Personalbedarf reduziert worden. Zwecks Existenzsicherung seien die Betriebskosten permanent überprüft und auf die neue Situation ausgerichtet worden. Vereinbarte und zugesicherte Teilzeitpensen in der Aufbauphase des Unternehmens vor der Pandemie, welche in einem verbindlichen Einsatzplan festgehalten worden seien, hätten mit Verträgen auf Abruf ersetzt werden müssen.