4. 4.1. Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass zehn der im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht – wie ursprünglich angenommen – in fixen Pensen, sondern auf Abruf angestellt gewesen seien. Diese hätten gestützt auf Art. 8f Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, jedoch in einem reduzierten Umfang, weshalb die zu Unrecht (zu hoch) ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 18'878.10 für die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert wurde (VB 79 ff.).