Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst dann gelten, wenn sich nachträglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellen lässt, wonach ein umfangmässig geringerer oder gar kein Leistungsanspruch resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149; 138 V 324 E. 3.3 S. 328).