Gemäss Art. 8f Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestimmt die zuständige Behörde den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten sechs oder zwölf Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Kieser, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 25 ATSG).