3.1.2. Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (gemäss deren Art. 9 rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. März 2020; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) nahm der Bundesrat im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV in mehreren Etappen verschiedene Anpassungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vor. -5-