2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Korrektur der Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich formlos zugesprochenen Leistungen in der Höhe von Fr. 18'878.10 zu Recht infolge offensichtlicher Unrichtigkeit mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (VB 79) zurückgefordert hat.