1. Vorab ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79) die Angabe eines Rückforderungsgrundes (Revision oder Wiedererwägung) gänzlich fehlt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Da die Beschwerdeführerin den Entscheid dennoch wirksam anfechten konnte und das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 125 V 368 E. 4c/aa S. 371), kann diese Verletzung ausnahmsweise als geheilt gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2).