"1. Der Einsprache-Entscheid (Abweisung) vom 13. Dezember 2021 ist aufzuheben. Eine Neubeurteilung der Abrechnungsperiode März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 ist nicht vorzunehmen und von einer Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen ist vollumfänglich abzusehen. 2. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde und Eintritt der Rechtskraft des Vorentscheides der UNIA Arbeitslosenkasse wird ausdrücklich um Erlass ersucht. Das Erlassgesuch vom 21.9.2021 soll an die zuständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet werden können."