Mit Verfügung vom 20. August 2021 forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 18'878.10 für die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 von der Beschwerdeführerin zurück mit der Begründung, dass zehn Mitarbeitende der Beschwerdeführerin nicht in fixen Pensen, sondern auf Abruf angestellt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: