Mit Verfügung vom 21. März 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 21. März 2020 sowie das Ende auf den 20. Juni 2020 fest. Jeweils auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Beschwerdeführerin anschliessend zudem für die Zeit vom 8. November 2020 bis am 31. Januar 2021, vom 1. Februar bis am 30. April 2021 und vom 1. Mai bis am 31. Oktober 2021 Kurzarbeitsentschädigung gewährt.