Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 17. März 2020 bis am 16. Juni 2020 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 100 % pro Monat/Abrechnungsperiode 10 Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 21. März 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 21. März 2020 sowie das Ende auf den 20. Juni 2020 fest.