Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.9 / lf / ce Art. 109 Urteil vom 4. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch B._____ Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 17. März 2020 bis am 16. Juni 2020 bei einem zu erwartenden prozentua- len Arbeitsausfall von 100 % pro Monat/Abrechnungsperiode 10 Arbeitneh- mende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 21. März 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) keinen Einspruch gegen die Aus- zahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Be- ginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) An- spruchs auf den 21. März 2020 sowie das Ende auf den 20. Juni 2020 fest. Jeweils auf entsprechendes Gesuch hin wurde der Beschwerdeführerin an- schliessend zudem für die Zeit vom 8. November 2020 bis am 31. Januar 2021, vom 1. Februar bis am 30. April 2021 und vom 1. Mai bis am 31. Ok- tober 2021 Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Mit Verfügung vom 20. August 2021 forderte die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 18'878.10 für die Mo- nate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 von der Be- schwerdeführerin zurück mit der Begründung, dass zehn Mitarbeitende der Beschwerdeführerin nicht in fixen Pensen, sondern auf Abruf angestellt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid (Abweisung) vom 13. Dezember 2021 ist aufzuheben. Eine Neubeurteilung der Abrechnungsperiode März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 ist nicht vorzunehmen und von einer Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigungen ist vollum- fänglich abzusehen. 2. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde und Eintritt der Rechtskraft des Vorentscheides der UNIA Arbeitslosenkasse wird ausdrücklich um Erlass ersucht. Das Erlassgesuch vom 21.9.2021 soll an die zuständige kantonale Amtsstelle weitergeleitet werden können." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wurde die Be- schwerdeführerin zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte sie diese ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79) die Angabe eines Rückforderungsgrundes (Revision oder Wiedererwägung) gänzlich fehlt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Da die Beschwerde- führerin den Entscheid dennoch wirksam anfechten konnte und das Versi- cherungsgericht über volle Kognition verfügt (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 125 V 368 E. 4c/aa S. 371), kann diese Verletzung ausnahmsweise als ge- heilt gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 4.2). 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Korrektur der Kurzarbeitsent- schädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die ursprünglich formlos zugesprochenen Leistungen in der Höhe von Fr. 18'878.10 zu Recht infolge offensichtlicher Unrichtigkeit mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (VB 79) zu- rückgefordert hat. 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leis- tung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstat- tung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestell- ten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelge- setzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist ge- gebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu ent- scheiden (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). -4- Vorliegend ist noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin über die Frage des Erlasses der Rückforderung ergangen. Der Einspracheent- scheid vom 13. Dezember 2021 (VB 79) beschränkt sich auf die Frage, ob die Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich zurückgefordert werden durfte (VB 79). Auf das im vorliegenden Verfahren gestellte Erlassgesuch ist da- her mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Die Beschwerdegegne- rin wird jedoch nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung gestützt auf das mit der Einsprache vom 21. September 2021 gleichzeitig (VB 167) und mit Eingabe vom 30. September 2021 erneut (VB 96) erhobene Erlassge- such auch die Erlassfrage zu prüfen haben (Art. 4 ATSV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1.). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Ar- beitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhält- nis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüber- gehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeits- plätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Ein Arbeitsaus- fall ist unter anderem gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkeh- rende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. 3.1.2. Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (gemäss deren Art. 9 rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. März 2020; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung) nahm der Bundesrat im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV in mehreren Etappen verschiedene Anpassungen betreffend den An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung vor. -5- Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (eingefügt durch Ziff. I 1 der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Mass- nahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeits- losenversicherung, gültig gewesen vom 9. April bis 31. August 2020) be- stimmt, dass in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. a und 33 Abs. 1 lit. b AVIG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäfti- gungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, sofern sie seit mehr als sechs Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Nach dem Wortlaut der rückwirkend seit 1. September 2020 in Kraft ste- henden Fassung von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung setzt der An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern auf Abruf voraus, dass sie seit mindestens sechs Monaten unbe- fristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Gemäss Art. 8f Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bestimmt die zuständige Behörde den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten sechs oder zwölf Monate und rechnet den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmäs- sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von be- reits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter ande- rem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Kieser, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 25 ATSG). 3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Per- son zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Be- deutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfäng- lich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Es wird vorausgesetzt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids möglich, also nur der ein- zige Schluss der zweifellosen Unrichtigkeit denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2014 vom 16. März 2015 E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in -6- der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf- grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Gleiches gilt bei einer ursprünglich unvoll- ständigen Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_195/2022 vom 9. August 2022 E. 5.2; 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1; 8C_597/2019 vom 12. Dezem- ber 2019 E. 3.1). Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst dann gelten, wenn sich nachträglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellen lässt, wonach ein umfang- mässig geringerer oder gar kein Leistungsanspruch resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 1.1). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids, ein- schliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149; 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 4. 4.1. Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 kam die Beschwerde- gegnerin zum Schluss, dass zehn der im Stundenlohn angestellten Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin nicht – wie ursprünglich angenommen – in fixen Pensen, sondern auf Abruf angestellt gewesen seien. Diese hät- ten gestützt auf Art. 8f Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wei- terhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, jedoch in einem reduzier- ten Umfang, weshalb die zu Unrecht (zu hoch) ausbezahlte Kurzarbeitsent- schädigung in der Höhe von Fr. 18'878.10 für die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 von der Beschwerdeführerin zurückge- fordert wurde (VB 79 ff.). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf- grund der anhaltenden Pandemie habe sie die Anstellungsbedingungen mit ihrem Personal neu aushandeln müssen. Die Öffnungszeiten der A. seien laufend den neuen Bedingungen angepasst und somit auch der Personal- bedarf reduziert worden. Zwecks Existenzsicherung seien die Betriebskos- ten permanent überprüft und auf die neue Situation ausgerichtet worden. Vereinbarte und zugesicherte Teilzeitpensen in der Aufbauphase des Un- ternehmens vor der Pandemie, welche in einem verbindlichen Einsatzplan festgehalten worden seien, hätten mit Verträgen auf Abruf ersetzt werden müssen. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Unterlagen von einer nachgelagerten Abrechnungsperiode Rückschlüsse ziehe auf eine vorangehende Abrechnungsperiode mit anderen Vorausset- -7- zungen. Es würden sich keine neuen Tatsachen ergeben, welche eine Neu- überprüfung der vergangenen Abrechnungsperioden rechtfertigen würden (vgl. Beschwerde S. 2 f.). 4.3. 4.3.1. Arbeit auf Abruf wird aus juristischer Perspektive häufig definiert als Teil- zeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze unbestimmt sind und jeweils entweder einseitig vom Arbeitgeber oder durch Parteivereinbarung festgelegt werden (HENNEBERGER, SOUSA-POZA, ZIEGLER, Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, Eine empirische Analyse der Arbeit auf Abruf in der Schweiz, S. 10 Ziff. 1.1). Gemäss AVIG-Praxis ALE ist Arbeit auf Abruf in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das sich durch unregelmässige Arbeitszeiten auszeichnet. Die arbeitnehmende Person übt dabei die Tätigkeit aus, wenn der Arbeitgeber ihre Dienste ver- langt. Die Anzahl entlöhnter Arbeitsstunden hängt somit von den Ansprü- chen und Bedürfnissen des Arbeitgebers ab (Rz. B95). 4.3.2. Aus den Akten geht hervor, dass in den Voranmeldungen von Kurzarbeit vom 29. Oktober 2020 für die Zeit ab November 2020 und vom 21. Januar 2021 für die Zeit ab Februar 2021 explizit angegeben wurde, dass neun (VB 558) bzw. acht (VB 530) Arbeitnehmende auf Abruf bei der Beschwer- deführerin angestellt seien. Auch auf den eingereichten Monatsabrechnun- gen ab Dezember 2020 wurde vermerkt, dass die im Stundenlohn beschäf- tigten Arbeitnehmenden auf Abruf angestellt seien (VB 408; 455; 478; 487; 505). Dies wird sodann auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Ein- gabe vom 3. Mai 2022), womit bei den im Stundenlohn angestellten Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin spätestens ab November 2020 von Ar- beitsverhältnissen auf Abruf auszugehen ist. 4.3.3. Zu prüfen bleibt damit, ob es sich bei den im Stundenlohn angestellten Mit- arbeitenden der Beschwerdeführerin auch bereits vor November 2020 um Arbeitsverhältnisse auf Abruf gehandelt hat. Gemäss Mitarbeiter-Bestan- desliste per 16. April 2020 wurde angegeben, dass sechs der im Stunden- lohn angestellten Mitarbeitenden ein 100 % Pensum und zwei ein 10 % Pensum hätten (VB 612). Ausweislich der Lohnjournale und Arbeitsstun- denaufstellungen ab Dezember 2019 bis März 2020 erzielten die im Stun- denlohn angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin in dieser Zeit jedoch schwankende Löhne und wiesen unregelmässige Arbeitsstunden aus (VB 324 ff.; 374 ff.; 390 ff.; 419 ff.; 616 ff.). Auf die Frage, ob die Mitar- beitenden im Stundenlohn ein garantiertes Pensum hätten, führte der Treu- -8- händer der Beschwerdeführerin sodann mit E-Mail-Nachricht vom 26. Ok- tober 2020 aus, die A. sei im November 2019 eröffnet worden. Für die Mit- arbeitenden im Stundenlohn seien Einsatzpläne erstellt worden (VB 564). In ihrer Eingabe vom 3. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, gröss- tenteils seien ihre Mitarbeitenden Studenten, die das Studium durch diesen Nebenjob finanzieren würden. Die Studenten seien daher auf ein zugesi- chertes Einkommen angewiesen und deren Arbeitszeiten würden sich nach den Studienplänen richten. Das ermögliche die Planung des Studentenein- kommens. Die Planung der Einsätze werde quartalsweise vorgenommen und sei für alle Parteien in Form der Einsatzpläne verbindlich. Sie selbst sei auf die Einsatzpläne angewiesen, um den Betrieb sicherzustellen. Diese Anwendung habe in der ersten Phase der Pandemie gegolten. Wäh- rend der Pandemie habe die Zahl der A.-Besucher stark abgenommen. Aufgrund der tiefen Nachfrage und auch bei gesetzlich angeordneter Schliessung habe sie aus wirtschaftlichen Gründen Änderungen anbringen müssen. Um die Betreuung der Kundschaft trotz tiefer Kundenfrequenz si- cherzustellen, seien die Arbeitsverträge auf "auf Abruf" geändert worden. Da das Unternehmen ein Kleinbetrieb sei, sei die Änderung der Verträge in mündlicher Form erfolgt. Durch die Änderung sei es dem Unternehmen möglich gewesen, den laufenden Betrieb sicherzustellen und gleichzeitig die Kosten der Nachfrage anzupassen. Ausweislich der mit Eingabe vom 3. Mai 2022 eingereichten (ursprünglichen) Arbeitsverträge der Mitarbei- tenden im Stundenlohn wurde mit diesen jedoch von Anfang an weder eine Normalarbeitszeit, noch ein fixes Pensum oder eine Normalarbeitszeit in- nerhalb einer gewissen Bandbreite vereinbart. Unter Arbeitszeit wurde je- weils lediglich festgehalten, die betriebsübliche Arbeitszeit betrage 8.5 Stunden pro Tag bzw. 42.5 Stunden pro Woche. In Würdigung aller Umstände und insbesondere, da aktenausweislich mit den einzelnen Beschäftigten kein Beschäftigungsumfang mit entsprechen- der Entlöhnung garantiert und festgehalten wurde, ist überwiegend wahr- scheinlich (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass es sich bei den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin bereits seit Betriebsaufnahme um Arbeitsverhältnisse auf Abruf handelte. 4.4. Hinsichtlich der Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 hatte die Beschwerdegegnerin – indem sie für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden von festen Anstellungs- pensen ausging – den entscheidwesentlichen Sachverhalt damit vor der Leistungszusprache trotz schwankender Löhne und unregelmässiger Ar- beitsstunden (vgl. E. 4.3.3. hiervor) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was nicht nur zur Unrechtmässigkeit der betreffenden Leistungsausrichtung -9- führte (vgl. E. 3.1. hiervor), sondern gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch einen Grund für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit dar- stellt, da sich nachträglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sach- verhalt erstellen lassen hat (vgl. E. 4.3.3. hiervor), wonach ein unbestritte- nermassen umfangmässig geringerer Leistungsanspruch resultiert (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin in den Kurzarbeitsentschädigungsabrech- nungen betreffend die Monate Dezember 2020 bis April 2021 für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden für die Berechnung der Kurzar- beitsentschädigung von fixen Anstellungspensen ausging, obwohl die Be- schwerdeführerin ab dann explizit angegeben hatte, dass die im Stunden- lohn beschäftigten Mitarbeitenden auf Abruf angestellt seien, erfolgte die (unbestrittenermassen) gesetzeswidrige Leistungszusprache infolge fal- scher beziehungsweise unzutreffender Rechtsanwendung (vgl. E. 3.1. hiervor), womit das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit für diesen Zeitraum ebenfalls erfüllt ist (vgl. E. 3.2.2. hiervor). 4.5. Die Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 erweisen sich damit als zweifellos unrichtig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegeg- nerin diese Abrechnungen bereits aus anderen Gründen korrigiert hat (vgl. Beschwerde S. 2), eine materielle gerichtliche Beurteilung hatte dannzumal jedenfalls noch nicht stattgefunden (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Dass die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichti- gung) erfüllt ist, wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht in Frage gestellt und gibt angesichts der Umstände sowie mit Blick auf den Umfang der in Frage stehenden Leistungen auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin war damit berechtigt, wiedererwägungsweise auf die Kurzarbeitsentschädigungsabrechnungen betreffend die Monate März bis Juli 2020 und Dezember 2020 bis April 2021 zurückzukommen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 18'878.10 wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu be- anstanden (vgl. VB 247 ff. und auch E. 3.1.2. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (VB 79) erweist sich dem- nach als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. - 10 - 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker