Mit der Einstellungsdauer von 38 Tagen wurde dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, sind keine ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.1 f.). Die Einstelldauer von 38 Tagen erweist sich somit als angemessen und ist zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).