a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Da der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund in eine ihm zumutbare Vertragsanpassung nicht eingewilligt hat, ist vorliegend von einem schweren Verschulden auszugehen, was gemäss Art 45 Abs. 3 AVIV eine Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis 60 Tage begründet.