4. Die konkrete Dauer der Einstellung von 38 Tagen wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes: Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit.