3.4. Mit der Beschwerdegegnerin ist damit zusammenfassend davon auszugehen, dass die Annahme der angebotenen Vertragsanpassung zumindest bis zum Auffinden einer neuen Stelle und somit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zumutbar war. Dies muss umso mehr gelten, als die übrigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Lohn, von der Vertragsanpassung nicht tangiert worden wären. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher zu Recht.